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Schweigepflicht

Psychotherapeuten unterliegen der Schweigepflicht.
Die Ausnahmen sind:

  1. Die Supervision oder die Intervision (Dabei handelt es sich um einen fachlichen Austausch innerhalb der Praxisgemeinschaft).

  2. Die Schweigepflicht darf im Einzelfall nach dem „Prinzip der Güterabwägung“ gebrochen werden. Besteht ein „rechtfertigender Notstand“, das heißt eine Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, dann darf der Psychotherapeut Patientengeheimnisse offenbaren, um die Gefahr von sich oder anderen abzuwenden. Es ist zulässig, bei Suizidgefahr die Angehörigen des Patienten zu informieren. Auch wenn ein Patient droht, eine andere Person zu verletzen oder umzubringen, darf die betroffene Person oder die Polizei informiert werden.

  3. Wenn Sie der Therapeutin Ihr Einverständnis schriftlich geben, darf sie sich mit den genannten Personen austauschen. Ein Formular zur Schweigepflichtsentbindung finden Sie hier: Download Formular

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